Verfahrens- und Kostenregelung

Es gilt die Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes (Universalschlichtungsstellenverordnung) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16. Dezember 2019, die insbesondere auch eine eigene Kostenregelung enthält. Ergänzend und soweit sie der vorstehenden Verordnung sowie dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung nicht entgegensteht, kann die Verfahrensordnung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. vom 1. April 2016 angewendet werden.

Die Universalschlichtungsstelle des Bundes erhebt für die Durchführung des Verfahrens vom Unternehmen, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr, deren Höhe sich an dem jeweiligen Streitwert orientiert (§ 6 UniSchlichtV). 

Der Verbraucherin oder dem Verbraucher entstehen in der Regel keine Kosten. (Die Ausnahme stellt die missbräuchliche Antragstellung dar. In diesem Fall würde die Gebühr 30 Euro betragen.)